An- und Ummeldung eines Wohnsitzes

Wer eine Wohnung bezieht oder innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich.
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung.
Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, durch Vorlage einer Vollmacht die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
Bei jeder Anmeldung einer Wohnung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. des Vermieters) zwingend notwendig (siehe Wohnungsgeberbescheinigung). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.